Der Verein trägt den Namen „Freie Presse Augsburg Schwaben Nord“ (FPA SWN).
Der Sitz des Vereins befindet sich in Augsburg.
Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein erhält den Zusatz: n.e.V. (nicht eingetragener Verein)
Der Verein hat dieselben Rechte und Pflichten, wie sie für eingetragene Vereine (e.V.) gelten.
Die Überwachung erfolgt durch den Verein selbst, durch Behörden, durch Gerichte.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Journalismus, insbesondere zur Stärkung der Demokratie, der Pressefreiheit und der Unabhängigkeit der Medien. Der Verein fördert und unterstützt das journalistische Schaffen und setzt sich für die Bewahrung und Förderung der Meinungsfreiheit und der freien Presse ein.
Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.1 Wirtschaftlichkeit Der Verein deckt seine Kosten durch Einnahmen durch Verkauf von Fotomedien an Abnehmer (Agenturen, Verlage etc.). Die Einnahmen dienen zum ausschließlichen Vereinszwecken (Unterhalt von Server, Equipment). Kein Mitglied darf davon "privat"/"persönlich" profitieren.
3.2 Wegfall der Wirtschaftlichkeit Fällt die Wirtschaftlichkeit weg, werden keine Einnahmen generiert!
Mitglied des Vereins kann nur werden, der hauptberuflich oder nebenberuflich journalistisch tätig ist und über entsprechende Nachweise verfügt, wie sie von vielen ordentlichen Presseverbänden gefordert werden. Reine Mitgliedschaften von nicht journalistisch tätigen Personen ist unzulässig. Etwaige Mitgliedsbegehren von nicht journalistisch tätigen Personen werden abgewiesen.
Die Mitgliedschaft ist nicht obligatorisch und es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Verein ist nicht auf eine große Mitgliederzahl angewiesen, sondern konzentriert sich auf die Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der journalistischen Tätigkeit, durch Konflikte mit Behörden (Justiz, Polizei etc.), durch negatives Verhalten auf Demonstrationen und/ oder Veranstaltungen oder Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden und wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigung beim Vorstand eingeht. Ein Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand erfolgt nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsziele, bei Verstößen gegen den Pressekodex oder bei Verstößen gegen anderes geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland/ der Europäischen Union oder anderen Gesetzen anderer Länder.
4.1 Presseausweis* Mitglieder müssen einen gültigen Presseausweis besitzen. Akzeptierte Presseausweise sind: DJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, etc. (bundeseinheitlicher Presseausweis) sowie DFJ, BDFJ/DVP
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand verwaltet die Vereinsangelegenheiten und ist für die Durchführung der Vereinsziele verantwortlich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein Wechsel oder eine Neuwahl erforderlich ist, was durch eine ordnungsgemäße Gründungsversammlung festgelegt wird. Der Vorstand ist alleine verantwortlich und bleibt unabhängig, um den Verein neutral und sachlich zu führen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Beschluss muss durch eine schriftliche Erklärung an die Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die sich der Förderung des Journalismus widmet.
Diese Satzung tritt mit ihrer Gründung in Kraft.
1. 📜 Völkerrecht und Internationale Abkommen
| Abkommen | Artikel/Paragraf | Inhalt (Status des Journalisten) |
| Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) | Art. 19 | Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen und zu verbreiten. |
| Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) | Art. 19 | Verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit. |
| Zusatzprotokoll I der Genfer Konventionen | Art. 79 | Bestätigt, dass Journalisten in Konfliktzonen als Zivilpersonen gelten, sofern sie sich nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligen. |
| Genfer Abkommen III | Art. 4 A (4) | Regelt den Status von Kriegsberichterstattern, die den Streitkräften folgen, als Kriegsgefangene, falls sie in Gefangenschaft geraten (jedoch nur, wenn sie eine Akkreditierung des begleitenden Militärs besitzen). |
| UN-Sicherheitsrat | Resolution 1738 & 2222 | Unterstreicht die Notwendigkeit des Schutzes von Journalisten in Konfliktsituationen. |
| Gesetz | Artikel/Paragraf | Inhalt (Pressefreiheit) |
| Grundgesetz (GG) | Art. 5 Abs. 1 | Gewährleistet die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit ("Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet"). |
| Strafgesetzbuch (StGB) | § 305 a | Schutz vor Nötigung der Organe der Rechtspflege (relevant für Berichterstattung über Justizverfahren). |
| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) | § 169 | Öffentlichkeitsgrundsatz in Gerichtsverfahren (wichtig für die Berichterstattung). |
Zusätzliche Erläuterungen und Anpassungen:
Der Presseausweis dient primär der überprüfbaren Legitimation des Inhabers. Er ist jedoch kein Garant für die Akkreditierung oder Aufnahme und stellt keinen absoluten Nachweis der Seriosität dar.
Die Entscheidung über die Anerkennung oder Akkreditierung wird vielmehr durch eine Gesamtschau erleichtert, die folgende Faktoren berücksichtigt:
Bestehende Kontaktpflege zu Institutionen, Kollegen, anderen journalistischen Verbänden und Behörden.
Nachweis der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit.
Ausschlusskriterien und Pflichten
Ausschlusskriterien:
Personen, die dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind, werden grundsätzlich von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Dies betrifft auch eine etwaige Mitgliedschaft in rechtsextremen Parteien, Gruppierungen, Vereinen, Organisationen oder Personenkreisen.
Pflicht zur Trennung:
Für potenzielle Mitglieder, die parallel politische Ämter innehaben oder Mitglied in demokratischen Parteien sind (wie CSU, CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke), sowie für Personen in behördlichen Stellungen (Beamte, Soldaten etc.), ist eine strikt professionelle Trennung zwischen der journalistischen Berichterstattung und der Berufsausübung bzw. dem politischen Amt zu versichern.
Die Ausnutzung des Journalismus für amtliche, politische oder ehrenamtliche Funktionen ist strikt untersagt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.