RSW Beratung III


Christian429 vor 4 Jahren

Das Landgericht Dortmund hat die RSW Beratung Dr Bock und Partner mbB Rechtsanwälte wegen der überhöht abgerechneten 1,5 Geschäftsgebühr nach dem RVG verurteilt. Damit kann sich jeder von dem die RSW Beratung Anwälte überhöhte Anwaltskosten (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) fordern auf das Urteil des LG Dortmund berufen und die Zahlung verweigern.

Zitat Richter am Amtsgericht Schröder (Amtsgericht Westerstede 22 C 276/18):

„Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Hauptforderung besteht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, da hier von einer arglistigen Täuschung der Klägerseite auszugehen ist. Unstreitig wird auf der Seite der Klägerseite mit „kostenloser Selbstauskunft“ geworben. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein.“

Zitat Richter am Amtsgericht Schütz (Amtsgericht Göttingen 27 C 62/18):

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Prozessbevollmächtigten RSW Beratung Rechtsanwälte Dr. Bock und Kreyenkötter Partnerschafts-GmbH) wird abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der Vertrag ist wegen § 312j Abs. 4 BGB nicht zu Stande gekommen. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung vor. Allein die Tatsache, dass ein Haken in einem Feld gesetzt werden muss, in dem Kosten von 14,95 € ausgeführt sind, führt nicht dazu, dass eine Täuschung nicht mehr gegeben ist.“

Zitat Richterin am Amtsgericht Benz (Amtsgericht Landstuhl 2 C 427/18):

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte RSW Beratung) wird abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Werkvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1 142 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen an-zunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit "kostenloser Selbstauskunft", berechnet dann aber für ihre Leistung 14,95 €. Wenn es „kostenlos" heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung ist vorliegend für den Kunden überraschend.“


MarionMuenster vor 4 Jahren

Viele gute Infos findest Du unter webdisc.net (Server not available)

Es laufen diverse Ermittlungsverfahren gegen die Supernova Advertising GmbH und deren Rechtsanwälte von der RSW Beratung Münster um Dr Bock und seine Kollegen laufen. Hat jemand von euch nähere Kenntnis über den Stand einiger Ermittlungsverfahren?

Jeder einzelne Betroffene von uns sollte sich am besten an (Name censored) wenden und dann über die Betroffenenliste dort (es sind bereits 1438 Betroffene gelistet) an die einzelnen Behörden (Rechtsanwaltskammer Hamm, Staatsanwaltschaft Kempten, Staatsanwaltschaft München, Staatsanwaltschaft Münster).

Nachtrag:

Es ist unfassbar, die Supernova Advertising GmbH ist seit Anfang Januar 2019 in Liquidiation.


MarinGollu vor 4 Jahren

Weiss jemand von den hier Betroffenen der Rechtsanwälte RSW Beratung Dr Bock aus Münster wie das Verfahren vor dem Landgericht Hagen ausgegangen ist?

Dort ging es ja auch darum, dass betroffenen Verbrauchern von den Rechtsanwälten Dr Bock und anderen ein Maulkorb verpasst werden sollte.

Es wäre sehr interessant zu wissen wie der Rechtsstreit ausgegangen ist.


CisWhiteOldMale vor 6 Jahren

sagen, sie sollen nach hause gehen

wenn du wirklich nichts gemacht hast, lass dich einfach verklagen, gibt zeugengeld etc

du könntest aber zb mal verlangen, dass sie dir deinen auftrag schicken

also einen beweis, dass du sie dazu beauftragt hattest


MarinGollu vor 4 Jahren

Im Namen des Volkes: Die RSW Beratung Dr. Bock wird verurteilt. Recht geschiehts 😀: LG Dortmund Urteil vom 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18

https://v-server.webdisc.net/wiki/index.php?title=Landgericht_Dortmund_25_O_335/18 (Server not available)

Hier ein kleiner Ausschnitt der Gerichtsentscheidungen in denen die Vollversager von den Richtern schön zusammengestaucht wurden:

AG Garmisch-Partenkirchen Urteil vom 22.03.2019 Aktenzeichen 6 C 40/19

AG Westerstede Urteil vom 12.07.2018 Aktenzeichen 22 C 276/18

AG Göttingen Urteil vom 17.10.2018 Aktenzeichen 27 C 62/18

AG Landstuhl Urteil vom 12.12.2018 Aktenzeichen 2 C 427/18


DaHelmut vor 5 Jahren

Wo hast du deine Schufa-Auskunft beantragt? Die bekommt man normalerweise einmal in einem gewissen Zeitraum kostenlos.

Wenn ich das richtig verstehe, hast du keine Rechnung bekommen von da, wo du die Schufa beauftragt hast? Die Kosten waren dir aber bekannt?

Eine Rechnung ist nicht notwendig. Die Abnahme der geforderten Ware ist ausreichend, wenn vorher irgendwo der Preis vermerkt war.

Zu wenig Infos. Wo beantragt? schon erhalten? Keine Rechnung dabei gewesen? Wieso nicht vorher bezahlt, wenn Kosten bewusst waren?


dieter6656 vor 5 Jahren

Die Staatanwaltchaft Kempten führt unter dem Aktenzeichen 225 Js 4476/18 seit März 2018 ein Ermitlujngsverfahren gg. Supernova


Srkan55 vor 5 Jahren

Das Brief liegt vor mir und das kommt direkt von Schufa Holding Ag. Der Firma Supernova Advertising hat Schufa beauftragt, für mich was ich so verstehe. Also keine Rechnung dabei sicher. Sonst hätte ich bezahlt. Schufa Auskunft habe ich bekommen.


Christian429 vor 4 Jahren

Nachtigall ick hör Dir trapsen.

Wer möchte kann viel über die RSW Beratung Rechtsanwälte Dr Bock und Kollegen lernen wenn man aufmerksam die Berichterstattung in den Medien verfolgt. Die Verbraucherzentrale Bayern hat Dr Bock und die RSW Beratung erfolgreich vor dem LG Dortmund auf Unterlassung in Anspruch genommen (Artikel bei Google „Klage wegen überhöhter Inkassogebühren“). Die von der RSW Beratung berechneten 1,5 Gebühren für Inkasso Forderungen sind rechtswidrig. Sehr interessant ist auch der Artikel in der NWB-BB „Mit kostenloser Schufa-Auskunft und unseriösen Inkasso-Methoden den Profit maximieren“ von Carmen Mausbach. In der Bild Zeitung fand ich folgenden Artikel: „Sparen Sie dubiose Gebühren So kriegen Sie Ihre Schufa-Auskunft wirklich gratis“. Wegen der überhöhten Gebühren ermittelt die StA in Münster bereits gegen die Anwälte (Aktenzeichen 400 Js 25/18). Fragt mal bei Frau Oberstaatsanwältin Elke Neetix bei der StA in Münster an. Sie kennt sich aus. Vor dem Amtsgericht Westerstede (Aktenzeichen 22 C 276/18) ist die RSW Beratung für die Supernova Advertising GmbH bereits krachend gescheitert. Richter am Amtsgericht Schröder entschied, dass die Supernova Advertising GmbH die Verbraucher arglistig getäuscht hat. Vor dem AG Göttingen (Aktenzeichen 27 C 62/18) ist man genauso gescheitert. Obwohl die Berufung zugelassen wurde, sind RSW Beratung Rechtsanwälte für die Supernova Advertising GmbH nicht in Berufung gegangen. Na, warum wohl? Auf meine Nachfrage bei der StA ob ich Infos zu dem Ermittlungsverfahren gegen die RSW Beratung Rechtsanwälte aus Münster erhalten könnte kam glatt die Nachfrage: In welchem Verfahren denn? Es liegen so viele gegen die vor. Was sagt man dazu?


MarionMuenster vor 4 Jahren

Viele gute Infos findest Du unter webdisc.net (Server not available)

Ich kann nur auf andere Fragen zur Supernova Advertising GmbH und dort auf die Antwort von #dieter6656 verweisen, der bereits richtig darauf hinwies, dass diverse Staatsanwaltschaften von vielen Betroffenen Strafanträge erhalten haben und Ermittlungsverfahren gegen die Supernova Advertising GmbH und deren Rechtsanwälte von der RSW Beratung Münster um Dr Bock und seine Kollegen laufen.

Hat jemand von euch nähere Kenntnis über den Stand einiger Ermittlungsverfahren?


MagicCremer vor 4 Jahren

Es haben ja hier viele hilfreiche Informationen eingestellt. Nur noch kurz so viel:

Es gibt ein weiteres Urteil des AG Garmisch-Partenkirchen Urteil vom 22.03.2019 Aktenzeichen 6 C 40/19: Die Richterin am Amtsgericht Buck hielt das Geschäftsgebaren der Supernova für rechtswidrig und hat die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung anerkannt. Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18 kennen:

https://pennywise.at.ua/index/excerpts-lg-dortmund/0-6 (Server not available)