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Rechtsstreit zwischen dem Gründer von WebDisc.net und Supernova Advertising GmbH sowie RSW Beratung

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Gründer von WebDisc.net und der Supernova Advertising GmbH sowie der RSW Beratung kam es zu einem Vergleich vor dem Landgericht München I, 33. Zivilkammer. Der Streit drehte sich um die Praktiken der Supernova Advertising GmbH, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Website Ihreselbstauskunft.de, die Verbrauchern angeblich kostenlose Schufa-Auskunftsdienste anbot, aber gleichzeitig mit versteckten Gebühren und unklaren Vertragsbedingungen arbeitete. ==== Hintergrund des Rechtsstreits ==== Die Supernova Advertising GmbH und ihre damalige Verteidigung durch die RSW Beratung gerieten aufgrund des geschäftlichen Modells von Ihreselbstauskunft.de immer wieder in die öffentliche Kritik. Verbraucher und Verbraucherschutzorganisationen warfen der Firma und ihrer Rechtsvertretung vor, unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden und versteckte Kosten in Verträge zu integrieren, ohne die betroffenen Nutzer ausreichend darüber zu informieren. Der Gründer von WebDisc.net, der als einer der Kritiker und Betroffenen des Modells von Supernova Advertising GmbH galt, wurde von Supernova Advertising GmbH (vertreten durch die RSW Beratung) verklagt. ==== Verlauf des Verfahrens ==== Das Verfahren fand vor dem Landgericht München I in der 33. Zivilkammer statt. Im Rahmen des Prozesses verhandelte das Gericht über das damalige WebDisc.net Wiki und das dazugehörige Forum. Sowohl das Wiki als auch das Forum konzentrierte sich zu der Zeit überwiegend auf die Gegenseite und machte auch nur Inhalte darüber zum Gegenstand. Im Vergleichsverfahren vor dem Gericht konnte der Beklagte in mehreren Punkten teilweise obsiegen. Zwar wurde der Vergleich zwischen den Parteien erzielt, doch das Gericht stellte klar, dass Teile der Forderungen der Supernova Advertising GmbH nicht rechtmäßig waren und in Bezug auf die Bestellmaske Unklarheiten hinsichtlich der Formularübertragung bestanden. Kritisiert wurde der Bestellbutton, der nach Ansicht der Kammer so nicht zulässig sein dürfte. Die Klägerin musste zusichern, einen Klickbutton zu gestalten, der ausschließlich mit einer Computermaus zu bedienen sei. Andernfalls dürfe der Seitenbetrieb nicht fortgesetzt werden. Es bleibt zu betonen, dass dieses Urteil und der Vergleich als Signal an Verbraucherrecht und die Regulierung von Online-Dienstleistungen** verstanden werden können. Das Gericht stärkte damit die Rechte der Verbraucher und verurteilte unlautere Geschäftspraktiken, die den Eindruck erwecken könnten, ein Dienst sei kostenlos, während versteckte Gebühren verlangt werden.

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