Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Gründer von WebDisc.net und der Supernova Advertising GmbH sowie deren Rechtsvertretung, der RSW Beratung, kam es zu einem Vergleich vor dem Landgericht München I, 33. Zivilkammer. Der Streit drehte sich um die Geschäftspraktiken der Supernova Advertising GmbH, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Website Ihreselbstauskunft.de, die Verbrauchern angeblich kostenlose Schufa-Auskunftsdienste anbot, jedoch gleichzeitig mit versteckten Gebühren und unklaren Vertragsbedingungen arbeitete.
Die Supernova Advertising GmbH und ihre damalige Verteidigung durch die RSW Beratung gerieten aufgrund des Geschäftsmodells von Ihreselbstauskunft.de wiederholt in die öffentliche Kritik. Verbraucher und Verbraucherschutzorganisationen warfen dem Unternehmen und seiner Rechtsvertretung vor, unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden und versteckte Kosten in Verträge zu integrieren, ohne die betroffenen Nutzer ausreichend darüber zu informieren. Zahlreiche Verbraucher berichteten von Forderungen über 95,95 € für angeblich kostenlose Schufa-Auskunftsdienste, ohne jemals eine entsprechende Leistung erhalten zu haben ReclaBox - RSW Beratung fordert 95,95€.
Der Gründer von WebDisc.net, der als einer der Kritiker und Betroffenen des Modells von Supernova Advertising GmbH galt, wurde von Supernova Advertising GmbH (vertreten durch die RSW Beratung) verklagt. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Inhalte des damaligen WebDisc.net Wiki und des dazugehörigen Forums, die sich überwiegend mit den Praktiken der Gegenseite auseinandersetzten.
Das Verfahren fand vor dem Landgericht München I in der 33. Zivilkammer statt. Im Rahmen des Prozesses verhandelte das Gericht über das damalige WebDisc.net Wiki und das dazugehörige Forum, die sich intensiv mit den Praktiken der Supernova Advertising GmbH auseinandersetzten.
Im Vergleichsverfahren vor dem Gericht konnte der Beklagte in mehreren Punkten teilweise obsiegen. Zwar wurde der Vergleich zwischen den Parteien erzielt, doch das Gericht stellte klar, dass Teile der Forderungen der Supernova Advertising GmbH nicht rechtmäßig waren und in Bezug auf die Bestellmaske Unklarheiten hinsichtlich der Formularübertragung bestanden. Kritisiert wurde der Bestellbutton, der nach Ansicht der Kammer so nicht zulässig sei. Die Klägerin musste zusichern, einen Klickbutton zu gestalten, der ausschließlich mit einer Computermaus zu bedienen sei. Andernfalls dürfe der Seitenbetrieb nicht fortgesetzt werden.
Neben dem Vergleich gab es weitere rechtliche Schritte gegen die Praktiken der Supernova Advertising GmbH und der RSW Beratung. So verurteilte beispielsweise das Landgericht Dortmund die RSW Beratung wegen überhöhter Inkassogebühren zum Nachteil von Verbrauchern ReclaBox - RSW Beratung fordert 95,95€.
Zudem gab es Beschwerden über die RSW Beratung, die auf ReclaBox veröffentlicht wurden, wobei Verbraucher von unberechtigten Forderungen und aggressiven Inkassomethoden berichteten ReclaBox - RSW Beratung Firma.
Die Verbraucherzentrale Bayern kritisierte die Kanzlei RSW Beratung ebenfalls und bezeichnete die 1,5-fache Geschäftsgebühr für ein Forderungsschreiben als deutlich überzogen. Zudem warnte die Verbraucherzentrale Niedersachsen vor den Praktiken der Supernova Advertising GmbH und ihrer Rechtsvertretung ReclaBox - Verbraucherwarnung.
Diese Vorfälle führten zu einem öffentlichen Aufschrei und einer verstärkten Diskussion über unlautere Geschäftspraktiken im Online-Bereich. Verbraucherorganisationen und Betroffene setzten sich verstärkt für Aufklärung und rechtliche Schritte gegen solche Praktiken ein.
Der Rechtsstreit zwischen dem Gründer von WebDisc.net und der Supernova Advertising GmbH sowie der RSW Beratung verdeutlicht die Notwendigkeit einer strengeren Regulierung von Online-Dienstleistungen und eines effektiveren Verbraucherschutzes. Das Gericht stärkte die Rechte der Verbraucher und verurteilte unlautere Geschäftspraktiken, die den Eindruck erwecken könnten, ein Dienst sei kostenlos, während versteckte Gebühren verlangt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Vergleich auch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit des Beklagten beinhaltete, da er sich verpflichtete, keine negativen öffentlichen Äußerungen mehr über die RSW Beratung und deren Anwälte sowie die Geschäftsführer der Supernova Advertising GmbH zu machen.